Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät zum Wechsel - raus aus teuren
Verträgen!
Jeder, der schon einmal im Schadensfall seine Versicherung in Anspruch
nehmen musste, weiß, wie sinnvoll und hilfreich die Absicherung gegen
existenzbedrohende Risiken sein kann. Doch nicht jeder
Versicherungsvertrag hält ein Leben lang. Der persönliche
Versicherungsbedarf verändert sich im Laufe der Jahre und manchmal muss
man sich auch "zwangsweise" von zu teuren Verträgen wieder trennen.
Damit die Vertragskündigung oder auch der Wechsel zu einem
preisgünstigeren Anbieter problemlos funktioniert, müssen bestimmte Regeln
beachtet werden. "So sollte niemand überstürzt einen wichtigen Vertrag
kündigen, bevor man weiß, dass man den benötigten Versicherungsschutz
tatsächlich auch bei einem anderen Anbieter erhält", sagt Andreas Gernt,
Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale. Der Abschluss einer neuen
kostengünstigen und leistungsstarken privaten Haftpflichtversicherung wird
in der Regel völlig unproblematisch sein. Hat sich dagegen beispielsweise
der eigene Gesundheitszustand verschlechtert, kann der Abschluss einer
neuen Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder privaten Krankenversicherung zu
einem aussichtlosen Unterfangen werden.
Wer einen Vertrag kündigen will, sollte dies grundsätzlich schriftlich
tun. Und zum Nachweis, dass das Kündigungsschreiben auch fristgemäß direkt
bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen ist, empfiehlt sich gerade
bei drohendem Fristablauf die Versendung per Einschreiben mit Rückschein.
Wichtig ist die Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen bei den
einzelnen Versicherungssparten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen alter
und neuer Rechtslage sowie der ordentlichen und außerordentlichen
Kündigungsmöglichkeit. Während beispielsweise Kfz-Versicherungen stets
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nur einem Monat zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres ordentlich gekündigt werden können, ist bei
den anderen Versicherungssparten eine Kündigungsfrist von bis zu drei
Monaten vorgesehen.
Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz kann jetzt jeder
Sachversicherungsvertrag (z. B. Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz-,
Wohngebäude- oder auch Unfallversicherung), der seit dem 1. Januar 2008
abgeschlossen worden ist, schon zum Ende des dritten oder jedes
darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
"Für ältere Verträge gibt es zwar noch eine einjährige Übergangsfrist",
informiert Andreas Gernt, "spätestens ab 1. Januar 2009 profitieren alle
Versicherungsnehmer von den neuen Kündigungsrechten und selbst alte
Verträge mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren können dann vorzeitig
gekündigt werden."
Positiv verändert wurde auch die Regelung zur außerordentlichen
Kündigungsmöglichkeit nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Jede
Vertragspartei kann den bestehenden Vertrag innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen. Im Falle
einer fristlosen Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss der
Versicherer den noch nicht verbrauchten Anteil des schon im Voraus
gezahlten Versicherungsbeitrages erstatten. Diese Erstattungsregelung gilt
vorerst nur für Neuverträge, es sei denn, der Versicherer wendet schon
jetzt freiwillig die neuen, verbraucherfreundlicheren Regelungen des
Gesetzes an.
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