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Flugstreiks: Rechte der Passagiere |
Reisende, die heute oder in den nächsten Tagen in
den Urlaub fliegen
wollen, müssen mit Verspätungen oder Streichung
ihres Fluges rechnen - sie stehen aber nicht ohne
Rechte da! Infos von der Verbraucherzentrale
Niedersachsen:
Karin Goldbeck, Reiseexpertin der
Verbraucherzentrale Niedersachsen:
"Flugreisende haben jedoch nach der
EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr.
261/2004) Ansprüche auf Betreuungsleistungen,
Umbuchungen, kostenlose
Stornierungen und Ausgleichszahlungen. Diese müssen
gegenüber dem
Flugunternehmen geltend gemacht werden."
Folgende Punkte sollten Verbraucher beachten:
- "Nur-Fluggäste" sowie Pauschalreisende haben
gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf
kostenfreie Betreuungsleistungen bei einer
Abflug-Verspätung ab zwei Stunden. Darunter fallen
angemessene Mahlzeiten
und Getränke und je zwei unentgeltliche Telefonate,
Telefaxe oder E-Mails.
Falls notwendig, sind auch Hotelübernachtung und
Transfer anzubieten.
- Für "Nur-Flugreisende" besteht ab einer
Verspätung von fünf Stunden die
Möglichkeit, den Flug zu stornieren unter
Rückforderung des Ticketpreises
oder wahlweise der Anspruch auf eine anderweitige
Beförderung zum Zielort.
Weitergehende Ansprüche bestehen bei reinen
Verspätungen jedoch nicht.
- Wird der gebuchte Flug annulliert, haben
"Nur-Fluggäste" und
Pauschalreisende nach Auffassung der
Verbraucherzentrale Niedersachsen bei
den aktuellen Streiks Anspruch auf
Ausgleichszahlung, gestaffelt nach
Entfernung in Höhe von 250 bis 600 Euro. Nur wenn
eine Airline nachweisen
kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückzuführen
ist, muss das Unternehmen nicht zahlen. ?Ob Streiks
auch darunter fallen,
ist umstritten. Die jetzigen Streiks waren
angekündigt und vorhersehbar?,
so die Expertin.
- Pauschalurlauber haben zusätzlich auch noch
Ansprüche gegenüber dem
Reiseveranstalter. Dieser muss für Ersatzflüge
sorgen und den Reisenden
rechtzeitig an sein Ziel bringen. Bei Verspätungen
von mehr als vier
Stunden ist eine Reisepreisminderung möglich, aber
nur, wenn dieser
Reisemangel unverzüglich beim Reiseveranstalter
gemeldet und innerhalb
einer Monatsfrist nach Reiseende bei diesem geltend
gemacht wird.
èBetroffene Passagiere können am Flughafen von der
Fluggesellschaft
verlangen, dass ihnen ein Merkblatt über die
Fluggastrechte ausgehändigt
wird.
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