Flugstreiks: Rechte der Passagiere

Reisende, die heute oder in den nächsten Tagen in den Urlaub fliegen wollen, müssen mit Verspätungen oder Streichung ihres Fluges rechnen - sie stehen aber nicht ohne Rechte da! Infos von der Verbraucherzentrale Niedersachsen:

Karin Goldbeck, Reiseexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen: "Flugreisende haben jedoch nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Umbuchungen, kostenlose Stornierungen und Ausgleichszahlungen. Diese müssen gegenüber dem Flugunternehmen geltend gemacht werden."

Folgende Punkte sollten Verbraucher beachten:

- "Nur-Fluggäste" sowie Pauschalreisende haben gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf kostenfreie Betreuungsleistungen bei einer Abflug-Verspätung ab zwei Stunden. Darunter fallen angemessene Mahlzeiten und Getränke und je zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails. Falls notwendig, sind auch Hotelübernachtung und Transfer anzubieten.

- Für "Nur-Flugreisende" besteht ab einer Verspätung von fünf Stunden die Möglichkeit, den Flug zu stornieren unter Rückforderung des Ticketpreises oder wahlweise der Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Zielort. Weitergehende Ansprüche bestehen bei reinen Verspätungen jedoch nicht.

- Wird der gebuchte Flug annulliert, haben "Nur-Fluggäste" und Pauschalreisende nach Auffassung der Verbraucherzentrale Niedersachsen bei den aktuellen Streiks Anspruch auf Ausgleichszahlung, gestaffelt nach Entfernung in Höhe von 250 bis 600 Euro. Nur wenn eine Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, muss das Unternehmen nicht zahlen. ?Ob Streiks auch darunter fallen, ist umstritten. Die jetzigen Streiks waren angekündigt und vorhersehbar?, so die Expertin.

- Pauschalurlauber haben zusätzlich auch noch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. Dieser muss für Ersatzflüge sorgen und den Reisenden rechtzeitig an sein Ziel bringen. Bei Verspätungen von mehr als vier Stunden ist eine Reisepreisminderung möglich, aber nur, wenn dieser Reisemangel unverzüglich beim Reiseveranstalter gemeldet und innerhalb einer Monatsfrist nach Reiseende bei diesem geltend gemacht wird. èBetroffene Passagiere können am Flughafen von der Fluggesellschaft verlangen, dass ihnen ein Merkblatt über die Fluggastrechte ausgehändigt wird.



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